§ 5 Abs 3 FLAG - Halten sich die beiden Töchter eines österreichischen Staatsbürgers zu Schul- und Studienzwecken in Kroatien auf und verbringen selbst die Schulferien nur teilweise in Österreich, so steht die Bestimmung des § 5 Abs 4 FLAG idF vor BGBl I 2000/142 (nunmehr § 5 Abs 3 FLAG) dem Familienbeihilfenanspruch entgegen. Darauf hingewiesen sei, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, denen keine entsprechende Transferzahlung zukommt, die verfassungsrechtlich gebotene einkommensteuerliche Entlastung, die der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern entspricht, im Besteuerungsverfahren herbeigeführt werden kann (vgl VfGH 04.12.2001, B 2366/00, ARD 5314/14/2002). VwGH 27.04.2005, 2002/14/0050. (Beschwerde abgewiesen)