§ 15 AngG - Gemäß § 15 AngG ist das fortlaufende Entgelt einem Angestellten am 15. und Letzten eines jeden Monats bzw bei entsprechender Vereinbarung am Letzten des jeweiligen Kalendermonats auszubezahlen. Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer bei Fälligkeit über das Entgelt verfügen kann.