§ 15 AngG, § 879 ABGB - Gemäß § 15 AngG hat die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehalts spätestens am 15. und Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen, wobei die Zahlung für den Schluss eines jeden Kalendermonats vereinbart werden kann. Vereinbarungen, wonach das Gehalt zu einem späteren Zeitpunkt als am Schluss eines jeden Kalendermonats fällig sei, sind gemäß § 879 ABGB nichtig. Dies gilt auch für Stundungsvereinbarungen, die sich auf noch nicht fällige Ansprüche beziehen.