§ 9 Abs 1 ARG, § 6 Abs 2 NÖ SÄG - Wurden Arbeitnehmer bewusst nur wegen eines Feiertages nicht zum Dienst eingeteilt und entfällt somit der Anspruch auf das Feiertagsentgelt regelmäßig, so ist die Feiertagsruhe für diese Arbeitnehmer gemäß § 9 ARG wie ein geleisteter Dienst anzurechnen und abzugelten.
OGH 30.05.2005, 8 ObA 135/04t