§ 1154 ABGB - Sehen Dienstreisevorschriften vor, dass das amtliche Kilometergeld für mit dem privaten Pkw durchgeführte Dienstreisen ua nur dann gebührt, wenn der Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln „nicht verhältnismäßig einfach erreichbar“ ist, ist das Vorliegen dieses Kriteriums allein nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen. Auch wenn einem schwer gehbehinderten Arbeitnehmer das Erreichen eines Ortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln stets beschwerlich ist, gebührt ihm für die mit seinem Privat-Pkw durchgeführte Dienstreise nicht das amtliche Kilometergeld, wenn der Zielort an sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln einfach zu erreichen ist.