Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen gewissen Kostenersatz für die Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte, ist einerseits arbeitsrechtlich zu klären, ob es sich dabei um einen „echten Aufwandersatz“ handelt, der als solches in Ansprüche wie Abfertigung, Krankenentgelt, Urlaubersatzleistung etc nicht einzurechnen ist, andererseits ist die abgabenrechtliche Behandlung der Kostenersätze in der Personalverrechnung zu beurteilen.