§ 12 Abs 1 Z 4 IESG - Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 IESG ist der IESG-Zuschlag zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuss ergibt. Die durch Verordnungen festgesetzte gleich bleibende Höhe des IESG-Zuschlages in den Jahren 1998 bis 2005 scheint daher angesichts der Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gesetzwidrig zu sein. Ebenso bestehen Bedenken betreffend Verfassungsmäßigkeit der den Verordnungen zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Fondsmitteln für den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger und die PVA der gewerblichen Wirtschaft.