Durch eine Ergänzung des § 228 Abs 1 ASVG wird sichergestellt, dass unabhängig von § 228 Abs 1 Z 4 ASVG Zeiten, während deren Versicherte infolge einer von der NS-Militärjustiz verhängten Freiheitsbeschränkung an der Verfügung über ihre Arbeitskraft gehindert gewesen sind, als Ersatzzeiten gelten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt (§ 228 Abs 1 Z 4a ASVG).