§ 20 Abs 2 KV-Kleidermacher - § 20 Abs 2 KV-Kleidermacher sieht für Betriebe, die überwiegend Lohnaufträge ausführen, - abweichend von der ansonsten zweiwöchigen Kündigungsfrist - eine Kündigungsfrist von einer Kalenderwoche vor, wobei diese verkürzte Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer „bereits mit Beginn des Dienstverhältnisses (Dienstzettel) bekannt zu geben“ ist.