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Verkürzte Kündigungsfrist im KV-Kleidermacher

KollektivverträgeARD 5613/6/2005 Heft 5613 v. 12.8.2005

§ 20 Abs 2 KV-Kleidermacher - § 20 Abs 2 KV-Kleidermacher sieht für Betriebe, die überwiegend Lohnaufträge ausführen, - abweichend von der ansonsten zweiwöchigen Kündigungsfrist - eine Kündigungsfrist von einer Kalenderwoche vor, wobei diese verkürzte Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer „bereits mit Beginn des Dienstverhältnisses (Dienstzettel) bekannt zu geben“ ist.

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