§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG - Steht ein Unternehmen unmittelbar vor dem Konkurs und mussten bereits 100 Arbeitnehmer im Rahmen des Frühwarnsystems zur Kündigung angemeldet werden, ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, mit der eine bestehende Betriebsvereinbarung über eine Betriebspension zum Nachteil der (aktiven) Arbeitnehmer abgeändert wird, auch dann zulässig und der Eingriff in bereits erworbene Pensionsanwartschaften nicht unverhältnismäßig, wenn die bestehenden Anwartschaftsansprüche des hier klagenden Arbeitnehmers nur durch eine Einmalzahlung in der Höhe von 22,5 % des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der Pensionsanwartschaft abgefunden wurden.