>> Bereits seit1. 1. 2003werden aufgrund des 2. AbgÄG 2002 auch elektronische Rechnungen anerkannt. Die Anforderungen an die elektronische Rechnung, damit dieEchtheit der Herkunftund dieUnversehrtheit des Inhaltsgewährleistet sind, wurden im Verordnungsweg nur sehr allgemein festgelegt. Durch eine Richtlinienänderung werden diese nun näher präzisiert.
BMF 13.07.2005, 010219/0183-IV/9/2005 - Auszug