§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Die außerordentliche Revision gegen das Urteil des OLG Wien 29.07.2004, 10 Ra 94/04y, ARD 5543/10/2004, betreffend Sozialwidrigkeit der Kündigung einer 54-jährigen Arbeitnehmerin ohne entsprechende Berufsausbildung infolge Verletzung der sozialen Gestaltungspflicht - die Arbeitnehmerin wäre nach kurzer Einschulung auf einem anderen Arbeitsplatz in ihrer bisherigen Abteilung mit einer (nur teilweise) neuen Tätigkeit einsetzbar gewesen -, wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. OGH 17.02.2005, 8 ObA 103/04m.