Änderung der OÖ Landarbeitsordnung vor allem betreffend Anspruch von Müttern (§ 105f bis § 105o OÖ LAO) bzw Vätern (§ 26j bis § 26u OÖ LAO) auf Teilzeitbeschäftigung bis längstens zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes oder einem späteren Schuleintritt sowie betreffend Umsetzung der Gleichbehandlungs-RL und der Anti-Diskriminierungs-RL (Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung; §§ 112 ff OÖ LAO). Landesgesetz; LGBl für Oberösterreich 2005/73, 73. Stück, ausgegeben am 29.07.2005.