§ 1a Abs 1 Nr 1 dEStG, Art 12, Art 18 EG - Es läuft dem Gemeinschaftsrecht nicht zuwider, dass ein in Deutschland wohnender Steuerpflichtiger nach der einschlägigen nationalen Regelung von seinen steuerpflichtigen Einkünften in diesem Mitgliedstaat Unterhaltsleistungen an seine frühere Ehefrau, die in einem Mitgliedstaat wohnt, wo diese Unterhaltsleistungen steuerfrei sind (hier: Österreich), nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie in Deutschland ansässig wäre.