§ 2 Abs 2 lit e AuslBG, § 4 Abs 2 AÜG - Gemäß § 2 Abs 2 lit e AuslBG gilt die Verwendung überlassener Arbeitskräfte iSd § 3 Abs 4 AÜG als eine den Regelungen des AuslBG unterliegende Beschäftigung. Eine solche Arbeitskräfteüberlassung liegt nach § 4 Abs 2 Z 1 AÜG insbesondere auch dann vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken.