§ 4 Abs 2 AuslBG - Der Umstand, dass einem mit 45 % an einer KEG beteiligten Ausländer nach dem Gesellschaftsvertrag die rechtliche Möglichkeit zukommt, durch sein Vetorecht bei Gesellschafterbeschlüssen Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, reicht allein nicht aus, um davon auszugehen, dass er auch tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt. Dazu hat vielmehr der Arbeitgeber den Nachweis zu erbringen, dass der Ausländer, der für die Gesellschaft Arbeitsleistungen erbringen soll, die typischerweise in einem Dienstverhältnis erbracht werden, auch tatsächlich und aktiv von seinen Kompetenzen Gebrauch macht.