§ 292 Abs 1 ASVG - Auch wenn Auslandsaufenthalte eines Ausgleichszulagenbeziehers grundsätzlich nur dann keinen Einfluss auf den Weiterbestand dieses Anspruchs haben, wenn sie 2 Monate pro Kalenderjahr nicht übersteigen, ist in Hinblick auf die Möglichkeit eines (Auslands-)Aufenthaltswechsels während ein- und desselben Jahres davon auszugehen, dass der Ausgleichszulagenanspruch für den jeweiligen Rest des Kalenderjahres, in dem ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt vorliegt, auch dann nicht verloren geht, wenn der Auslandsaufenthalt im betreffenden Jahr bereits länger als 2 Monate ist. Kehrt daher ein Versicherter nach einem über einjährigen Auslandsaufenthalt Mitte Mai nach Österreich zurück und hält sich hier bis zu einem neuerlichen Aufenthaltswechsel über einen Zeitraum von 1½ Jahren ununterbrochen in Österreich auf, hat er trotz des 4½-monatigen Auslandsaufenthaltes in diesem Jahr Anspruch auf eine Ausgleichszulage für die restlichen 7½ Monate dieses Jahres.