§ 296 Abs 1 ASVG - Konnte eine Pensionsbezieherin bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit ihrem geschiedenen Ehemann über ihren Unterhaltsanspruch aufgrund der aktuellen Rechtsprechung davon ausgehen, dass ein Zuspruch höherer Unterhaltsleistungen wegen der Berücksichtigung ihrer Ausgleichszulage bei der Unterhaltsbemessung nicht realisierbar sei, liegt kein rechtsmissbräuchlicher Verzicht auf realisierbare Einkünfte vor, sodass bei Bemessung der Ausgleichszulage vom tatsächlich gewährten Unterhalt auszugehen ist.