§ 27 Z 2 AngG, § 48 Abs 2 lit b DO-Post - Gemäß § 48 Abs 2 lit b der Dienstordnung für Mitarbeiter der Österreichischen Post AG kann der Arbeitnehmer ua dann gekündigt werden, wenn er sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist. Ob eine Kündigung unter Berufung auf diese Bestimmung berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung zu beurteilen. War in diesem Zeitpunkt der gesetzliche Kündigungsgrund nicht erfüllt, kann auch eine allenfalls eintretende, nachträgliche Änderung im Gesundheitszustand des Arbeitnehmers diesem nicht mehr zum Nachteil gereichen.