§ 73 Abs 2 lit g Tiroler L-VBG - Die irrtümliche Unterstellung eines Kündigungsgrundes unter eine andere Gesetzesstelle schadet nicht, wenn dem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, was als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall enthielt das Kündigungsschreiben nicht nur den Hinweis auf die (überholte) Bestimmung im Tiroler Gemeindebeamtengesetz, sondern ausdrücklich auch den materiellen Grund, wonach kein Bedarf an der Verwendung der Gemeindekindergärtnerin mehr bestehe, weil im Gemeindekindergarten die Anzahl der Gruppen auf zwei reduziert würde. Genau diese Reduzierung wurde in der Folge aufgrund der im Kündigungszeitpunkt bestehenden Prognose auch vorgenommen, ohne dass die gemäß § 8 Tiroler Kindergarten- und Hortgesetz festgelegten Kinderzahlen beim Verbleib von nur zwei Gruppen überschritten worden wären.