§ 22a, § 22b BEinstG, § 30 OÖ L-PVG - Das oberösterreichische Landespersonalvertretungsgesetz (OÖ L-PVG) kennt keine Regelung dafür, welcher Ausschuss für die Zustimmung zur Kündigung der keinem Ausschuss angehörenden Personalvertreter (Behindertenvertrauenspersonen bzw Vertrauenspersonen iSd § 7 Abs 5 OÖ L-PVG) zuständig ist. Da § 30 Abs 3 OÖ L-PVG nach seinem klaren Wortlaut allen Personalvertretern Kündigungsschutz zukommen lässt, liegt eine ungewollte Regelungslücke vor, die durch Analogie zu schließen ist. Dabei bietet sich als zweckmäßigste und dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entsprechende Lösung an, den Dienststellenausschuss derjenigen Dienststelle für zuständig zu erachten, der die (Behinderten-)Vertrauensperson angehört. OGH 15.09.2004, 9 ObA 45/04i.