§ 122 ArbVG - Das Dienstverhältnis eines gegen nachträgliche Zustimmung entlassenen BR-Mitgliedes bleibt bis zur Zustimmung (oder mangels Zustimmung) des Gerichts (zunächst) aufrecht. Daher bleiben auch die wechselseitigen Pflichten aus dem Dienstvertrag, insbesondere die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, weiterhin bestehen. Selbst im Fall der nachträglichen Zustimmung des Gerichts zur Entlassung kann das Entgelt grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, weil im Rahmen des vertraglichen Synallagmas Leistung und Gegenleistung erbracht worden sind.