§ 122 Abs 1 Z 2 ArbVG, § 146 StGB - Gemäß § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG darf das Gericht unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 120 ArbVG der Entlassung eines BR-Mitgliedes nur zustimmen, wenn dieses sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, sofern die Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers zu erfolgen hat. Diesen Entlassungsgrund bildet jede mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ohne Rücksicht auf das von der Rechtsordnung angedrohte Strafausmaß. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen des Deliktes ist nicht erforderlich, das Zivilgericht kann die Frage, ob ein strafgerichtlicher Tatbestand verwirklicht ist, selbstständig als Vorfrage beurteilen.