§ 10 Abs 3 MSchG - Nach § 10 Abs 1 MSchG kann eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf und 4 Monate nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bzw die Entbindung nicht bekannt ist. Abweichend davon sieht § 10 Abs 3 MSchG vor, dass eine Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden kann, wenn vorher die Zustimmung des Gerichtes eingeholt wurde. Diese ist aber nur dann zu erteilen, wenn der Arbeitgeber das Dienstverhältnis wegen einer Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen nicht ohne Schaden für den Betrieb weiter aufrechterhalten kann oder sich die Arbeitnehmerin nach Rechtsbelehrung über den Kündigungsschutz mit der Kündigung einverstanden erklärt. Nach Stilllegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nicht mehr erforderlich.