§ 24 Abs 1 AlVG - In der Ankündigung eines Arbeitslosen, wieder zu arbeiten zu beginnen, ist kein Einstellungsgrund iSd § 24 Abs 1 AlVG gelegen; die Mitteilung des Arbeitslosen ist lediglich als Anzeige iSd § 50 AlVG anzusehen. Aufgrund einer solchen Anzeige hat die regionale Geschäftsstelle des AMS zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die Ankündigung kann in dieser Form nicht mit der Meldung einer die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG ausschließenden Beschäftigung gleichgesetzt werden. Vielmehr hat in einem solchen Fall die regionale Geschäftsstelle entsprechend der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht zu klären, ob tatsächlich ab dem genannten Zeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit wegen Eintrittes des Arbeitslosen in ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Arbeitsverhältnis weggefallen ist.