§ 8 BEinstG, § 1155 ABGB - Verschweigt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter, kann dies bei Ausspruch einer (dadurch unwirksamen) Kündigung Auswirkungen auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des begünstigten Behinderten haben. Dies wird damit begründet, dass bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung in Kenntnis des Bestehens der Begünstigung nicht in dieser Form ausgesprochen hätte. Damit ist aber die Ursache für die Verhinderung an der Dienstleistung dem Arbeitnehmer zuzuordnen und darüber hinaus mit hinreichender Deutlichkeit indiziert, dass er in Wahrheit zur Erbringung seiner Leistung nicht bereit war (vgl OGH 12.06.1997, 8 ObA 41/97f, ARD 4875/25/97).