§ 8 Abs 4 lit c BEinstG - Bei der Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten erteilt werden soll, sind das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers gegeneinander abzuwägen. Nicht im Sinne des BEinstG liegt die Erteilung der Zustimmung, wenn die Kündigung nur den Zweck hat, den Arbeitnehmer trotz grundsätzlicher Eignung wegen seiner Invalidität zu benachteiligen bzw aus dem Betrieb zu entfernen; es liegt aber ebenso nicht im Sinne des BEinstG, begünstigten Personen dann einen besonderen Schutz zu verleihen, wenn sie sich (verschuldensunabhängig) gar nicht oder nur störend in den Betrieb eingliedern.