§ 1158 ABGB - Im Falle einer unwirksamen Auflösung hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung wegen rechtswidriger Beendigung. Eine Konversion der unwirksamen Beendigung zu einer wirksamen zu einem späteren Zeitpunkt ist abzulehnen (vgl OGH 29.02.1996, 8 ObA 213/96, ARD 4756/7/96). Dies gilt nicht nur für den Fall einer unwirksamen Auflösung bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz, sondern auch für den - hier zutreffenden - Fall der Abgabe der Auflösungserklärung durch einen nicht Berechtigten.