§ 6 Abs 2 Z 1 GlBG 2004 - Gemäß § 6 Abs 2 Z 1 GlBG 2004 (vormals § 2 Abs 1b Z 1 GlBG 1979) liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft.