Änderung der Wiener Landarbeitsordnung vor allem betreffend Anspruch von Müttern (§ 104 bis § 104h Wr LAO) bzw Vätern (§ 26j bis § 26r Wr LAO) auf Teilzeitbeschäftigung bis längstens zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes oder einem späteren Schuleintritt. Landesgesetz; LGBl für Wien 2005/40, 40. Stück, ausgegeben am 15.07.2005.