§§ 6 ff AZG, § 863, § 1153 ABGB - Die im AZG vorgesehenen Möglichkeiten einer verlängerten Arbeitszeit geben nur Aufschluss darüber, in welchem Ausmaß Mehrarbeit überhaupt erlaubt ist, sie sagen aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist. Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommt - von Notfällen abgesehen (in denen der Arbeitnehmer schon aufgrund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen) - regelmäßig nur der konkrete Dienstvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch eine Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere KV oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird. Der Arbeitnehmer ist aber nicht verpflichtet, die höchstzulässige Arbeitszeit von 10 Stunden zu überschreiten. OLG Wien 22.12.2004, 7 Ra 174/04s.