§ 9, § 80 BAO - Bei zwei oder mehreren Geschäftsführern kann es für die Frage der Heranziehung zur Haftung darauf ankommen, welcher der Geschäftsführer mit der Besorgung steuerrechtlicher Angelegenheiten betraut war (vgl VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, ARD 4707/37/95). Diesbezüglich war hier im Verwaltungsverfahren aber nicht behauptet worden, die zweite, als Geschäftsführer bestellte Person wäre mit den steuerrechtlichen Angelegenheiten betraut gewesen.