§ 35 Abs 3, § 67 Abs 10, § 111 ASVG - Die dem Dienstgeber gemäß § 33 ASVG und § 34 ASVG obliegenden Meldepflichten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Dritte übertragbar. Hat der Dienstgeber den in § 35 Abs 3 ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten (Bekanntgabe von Name und Anschrift des Bevollmächtigten unter dessen Mitfertigung an den zuständigen SV-Träger), bleibt er selbst - ungeachtet der Bevollmächtigung Dritter mit der Führung der Lohnverrechnung - der Gebietskrankenkasse gegenüber gemäß § 33 ASVG und § 34 ASVG iVm § 111 ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet.