§ 333 ASVG, § 1295 Abs 1 ABGB - Hat ein Sportverein, der Fußballspiele veranstaltet, nicht darauf geachtet, dass beim Aufstellen von Werbetafeln der erforderliche Mindestabstand zum Spielfeldrand eingehalten wurde, stellt dies eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar und kann zu einer Haftung des Vereins für Verletzungen führen, die sich ein Fußballspieler beim Zusammenstoß mit einer der Werbetafeln zuzieht. Bezieht der verletzte Fußballspieler jedoch vom Verein ein Entgelt in Form von Punkte-Prämien und ist er diesem gegenüber aufgrund eines (mitunter stillschweigend geschlossenen) Vertrages zur Teilnahme am Training und an Wettkämpfen verpflichtet, ist er als Dienstnehmer des Fußballvereins iSd § 4 Abs 2 ASVG anzusehen, weshalb folglich ein Arbeitsunfall vorliegt und dem Verein das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zukommt.