§ 1295 ABGB - Der Arbeitgeber ist zwar nicht gehalten, sich bei der Beförderung von Arbeitnehmern ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. Folgt er aber einem erkennbaren generalisierenden Prinzip, indem er sich zur Höherstufung der Dienstnehmer nach bestimmten Gattungsmerkmalen (Aufstieg nach Dienstalter, Bewährungsaufstiege etc) entschließt, kann eine trotz Vorliegens der als maßgeblich erkennbaren Gattungsmerkmale erfolgende Schlechterbehandlung von Dienstnehmern gegen den Gleichheitssatz verstoßen.