§ 334 ASVG, § 18 Abs 6 AAV - Hat der Dienstgeber oder dessen Vertreter bzw ein Aufseher im Betrieb einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so hat er gemäß § 334 Abs 1 ASVG dem SV-Träger alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist (nur) anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen lässt. Weder eine strafgerichtliche Verurteilung noch etwa das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein reichen zur Annahme grober Fahrlässigkeit aus.