§ 49 Abs 1 ASVG, § 10 UrlG - Die Übertragung eines gegen den bisherigen Arbeitgeber bestehenden Resturlaubsanspruches bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber anstelle der Zahlung einer Urlaubsersatzleistung ist grundsätzlich nicht verboten und widerspricht nicht dem für die Wirksamkeit eines Vergleichs über unverzichtbare Ansprüche maßgeblichen Günstigkeitsprinzip. Wurden per Bescheid einer GKK dennoch SV-Beiträge für eine Urlaubsersatzleistung unter Hinweis auf das „Anspruchsprinzip“ nachgefordert, ist der Bescheid rechtswidrig.