§ 82 lit d GewO - Kann ein Kellner eine Weinsorte gar nicht im elektronischen Kassensystem bonieren, weil der Arbeitgeber diesen Wein im Rahmen seiner offiziellen Buchhaltung nicht führt, sondern „schwarz“ verkauft, kann die Nichtbonierung des an Kunden verkauften Weins keine Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers begründen und stellt daher keinen Entlassungsgrund dar. OLG Wien 25.02.2005, 7 Ra 22/05i. (Revision unzulässig)