Mit der Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 (APSG) wurde neben Zitatanpassungen im Zuge des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2005 (WRÄG 2005), BGBl I 2005/58, das Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes eines Wehrpflichtigen, der erst nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes einen - durch das WRÄG 2005 mit 1. 7. 2005 auch für Männer geöffneten - freiwilligen Ausbildungsdienst versieht, mit jenem Zeitpunkt festgesetzt, der im Regelfall für die vergleichbare Möglichkeit der Leistung des Ausbildungsdienstes vorgesehen ist, somit einen Monat nach Beendigung des Ausbildungsdienstes, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des 12. Monats des Ausbildungsdienstes. Bundesgesetz; BGBl I 2005/56, ausgegeben am 30.06.2005.