§ 4 Abs 2, § 24 Abs 4 KStG - Hat eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH ihren Gewerbeschein mit Ablauf des Jahres 1995 zurückgelegt, wurde jedoch die Löschung aus dem Firmenbuch nicht beantragt, um die Aufnahme des derzeit ruhenden Geschäftsbetriebes jederzeit zu ermöglichen, und war zudem im Jahr 1996 noch Vermögen (Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV-Anlage) der GmbH vorhanden, so ist für das Jahr 1996 dennoch Körperschaftsteuer in der Höhe der Mindeststeuer zu entrichten. Gemäß § 4 Abs 2 KStG sind Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG nämlich bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist. Die in Rede stehende Mindeststeuerpflicht ergibt sich als Rechtsfolge allein aus der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft. VwGH 31.03.2005, 2002/15/0032. (Beschwerde abgewiesen)