Für Wertpapierfonds (nicht Immobilienfonds), deren Geschäftsjahr nach dem 28. 2. 2005 endet, gibt es ab 1. 7. 2005 die Möglichkeit einer echten Endbesteuerung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der ausländische Fonds bestimmte Meldungen an die Österreichische Kontrollbank liefert. Erfolgt eine solche Meldung, hat die depotführende Bank KESt einzubehalten und abzuführen. Für solche „blütenweiße Fonds“ ist mit dem KESt-Abzug durch ein österreichisches Kreditinstitut die Steuerpflicht abgegolten. Der Anleger muss diese Erträge nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Es entfällt auch die Sicherungssteuer (vgl AbgÄG 2004, ARD 5556/11/2005 und ARD 5569/1/2005).