§ 7 Abs 3 Z 2 AlVG, § 3 AuslBG - Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist es gemäß § 7 Abs 1 AlVG erforderlich, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, dh dass er eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person nach § 7 Abs 3 Z 2 AlVG idF BGBl I 2001/103, der die Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt ist (nunmehr idF BGBl I 2003/71: „... die aufenthaltsrechtlich berechtigt ist, eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben“).