§ 20 AngG, § 1152 ABGB - Erlangt der Arbeitgeber nicht die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Änderung des Dienstvertrages (hier: Widerruf der Funktionszulage), bleibt ihm nur der Weg der Änderungskündigung.
§ 20 AngG, § 1152 ABGB - Erlangt der Arbeitgeber nicht die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Änderung des Dienstvertrages (hier: Widerruf der Funktionszulage), bleibt ihm nur der Weg der Änderungskündigung.