In der mit 26. 7. 2005 in Kraft tretenden Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe kamen Bund und Bundesländer überein, das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe (Diplom-Sozialbetreuer für Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung, Fach-Sozialbetreuer und Heimhelfer) im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln. BGBl I 2005/55, ausgegeben am 29.06.2005.