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Unzulässige Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme

ArbeitslosenversicherungARD 5602/15/2005 Heft 5602 v. 1.7.2005

§ 9, § 10 AlVG - Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist daher auch nur dann zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen in Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint und wenn sie gesetzlich zugelassen ist. Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt ferner voraus, dass das AMS davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, nach denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, belehrt hat.

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