§ 10 AngG -Ist bedungen, dass der Angestellte für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden,Provisionerhalten soll, so gebührt ihm mangels Vereinbarung die für den betreffenden Geschäftszweig am Orte der Niederlassung, für die er tätig ist,übliche Provision. Der Angestellte kann, unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechtes auf Vorlegung der Bücher, dieMitteilung eines Buchauszugesüber die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte verlangen (§ 10 Abs 1 und Abs 5 AngG).