§ 27 Abs 4 UStG, § 26 Abs 2 BAO - Nächtigt ein deutscher Werkvertragsnehmer, der für einen österreichischen Betrieb Fleischzerlegungsarbeiten durchführt, nur sporadisch in Österreich und kehrt im Wesentlichen täglich an seinen Familienwohnsitz in Regensburg zurück, so hat er keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Regelmäßige Fahrten nach Österreich bloß zur Verrichtung der beruflichen Tätigkeit begründen nämlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt.