§ 262 ASVG - Gemäß § 262 Abs 1 Satz 2 ASVG gebührt für die Dauer des Anspruchs eines Pensionsbeziehers (hier: der leiblichen Mutter) auf Kinderzuschuss für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss. Solange dessen Voraussetzungen bei diesem Pensionsbezieher bestehen, hat daher ein später hinzutretender Pensionist (hier: Stiefmutter) keinen Anspruch auf einen Kinderzuschuss für dasselbe Kind, auch wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.