§ 10 AÜG, Abschnitt IX KV-Arbeitskräfteüberlassung - Die Pauschalregelung über den erhöhten Überlassungslohn bei Überlassung von Arbeitskräften an bestimmte Betriebe (von sog „Referenzverbänden“) in Abschn IX Pkt 3 Abs 2 KV-AKÜ erfasst auch die in einem Beschäftiger-KV vorgesehenen „Einmalzahlungen“, die als allgemeine Lohnerhöhungen zu qualifizieren sind, sodass der überlassene Arbeitnehmer neben dem erhöhten Überlassungslohn nicht noch zusätzlich eine solche Einmalzahlung verlangen kann.