§ 301 Abs 1 EO - Der Drittschuldner erfüllt mit der Abgabe seiner Drittschuldneräußerung gegenüber dem Exekutionsgericht seine Verpflichtungen nach § 301 Abs 1 EO. Das Unterlassen der Übersendung einer Abschrift der Drittschuldnererklärung an den betreibenden Gläubiger ist demnach nicht als schuldhafte Nichterfüllung der Pflichten nach § 301 Abs 1 EO zu werten und begründet somit keine Kostenersatzpflicht im Drittschuldnerprozess. OLG Wien 27.09.2004, 8 Ra 137/04g. (Revisionsrekurs unzulässig)